Das sollte jeder Betreiber deutscher Homepages mal lesen und besser beachten, da ja genug Rechtsverdreher dann wieder Abmahnungen schicken werden
http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 44566.html
Neue Jugendschutzregelungen für Web Seiten
Forumsregeln
Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG, aktuelle Fassung 26.11.2019) ist das Erteilen einer verbindlichen außergerichtlichen Rechtsauskunft nur Personen erlaubt, der auch die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist (RDG, §6). Da ein solcher Befähigungsnachweis hier im Forum nicht erbracht werden kann, darf hier keine verbindliche Rechtsauskunft erteilt werden.
Nur abstrakt, fiktiv oder allgemein geschriebene Beiträge unter Ausschluss jeglicher Personen, Marken und/oder Firmennamen sind erlaubt. Die juristischen Beiträge ersetzen nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt und sind vollkommen unverbindlich! Dies gilt natürlich auch für vergleichbare Beiträge im Rest des Forums. Danke.
Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG, aktuelle Fassung 26.11.2019) ist das Erteilen einer verbindlichen außergerichtlichen Rechtsauskunft nur Personen erlaubt, der auch die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist (RDG, §6). Da ein solcher Befähigungsnachweis hier im Forum nicht erbracht werden kann, darf hier keine verbindliche Rechtsauskunft erteilt werden.
Nur abstrakt, fiktiv oder allgemein geschriebene Beiträge unter Ausschluss jeglicher Personen, Marken und/oder Firmennamen sind erlaubt. Die juristischen Beiträge ersetzen nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt und sind vollkommen unverbindlich! Dies gilt natürlich auch für vergleichbare Beiträge im Rest des Forums. Danke.
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Themenstarter - Cougar-Spezialist
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Zitat (FSM.de):
Eine Pflicht zum Handeln besteht in der Regel also nur dann, wenn Inhalte „ab 16 Jahren“ oder „ab 18 Jahren“ angeboten werden.
Hier hat der Anbieter die Möglichkeit, einen Weg des § 5 Abs. 5 JMStV-2011 zu wählen:
* die Nutzung von Sendezeitbegrenzungen oder
* Wahrnehmungserschwerung durch Nutzung technischer Mittel (also z.B. das Programmieren für ein Jugendschutzprogramm durch die Kennzeichnung mit einer Altersstufe)
Zitat (FSM.de):
Die Gefahr eines Bußgeldes besteht nur dann, wenn die Altersstufe vorwerfbar falsch gewählt wurde. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Anbieter wider besseres Wissen gehandelt hat. Ob ein Bußgeld zu verhängen ist oder nicht, entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde und berücksichtigt dabei die Umstände des Einzelfalls.
Eine Pflicht zum Handeln besteht in der Regel also nur dann, wenn Inhalte „ab 16 Jahren“ oder „ab 18 Jahren“ angeboten werden.
Hier hat der Anbieter die Möglichkeit, einen Weg des § 5 Abs. 5 JMStV-2011 zu wählen:
* die Nutzung von Sendezeitbegrenzungen oder
* Wahrnehmungserschwerung durch Nutzung technischer Mittel (also z.B. das Programmieren für ein Jugendschutzprogramm durch die Kennzeichnung mit einer Altersstufe)
Zitat (FSM.de):
Die Gefahr eines Bußgeldes besteht nur dann, wenn die Altersstufe vorwerfbar falsch gewählt wurde. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Anbieter wider besseres Wissen gehandelt hat. Ob ein Bußgeld zu verhängen ist oder nicht, entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde und berücksichtigt dabei die Umstände des Einzelfalls.
Bye
Herbert
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Naja, fuer uns und andere Cougar pages schaetze ich wird es so laufen:
Ein hoch auf diese Regeln...Wow, da ja die meisten eher gefaehrdenden Homepages eh im Ausland sind in Laendern wo es eher Rechtsfrei hergeht, wird sich nicht viel aendern. Ach wie schoen war das so vor 16/17 Jahren mit den Anfaengen des Web. Wo in Deutschland einige tausend Internetnutzer waren und man mit Mosaic die erste Homepages anschauen konnte die aus der Kraetivitaet einzelner herauswuchsen...Nun gibts Millonen User in Deutschland und weltweit Milliarden Seiten.Bin ich nach dem neuen JMStV verpflichtet, mein Angebot zu kennzeichnen?
Nein. Grundsätzlich gilt: Inhalte können, wenn sie nicht gegen das Strafrecht verstoßen, im Internet auch zukünftig frei angeboten werden, ohne dass der Anbieter aus jugendschutzrechtlicher Sicht aktiv werden muss.
Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
Inhalte, die nur für Nutzer ab 12 Jahren geeignet sind und nicht von Inhalten, die für jüngere Kinder bestimmt sind, getrennt gehalten werden
Inhalte, die nur für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind.
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Aber das entschiedene ist wo der Betreiber wohnt und wenn jemand seine Seite im Ausland betreibt aber in Deutschland wohnt haben Sie Ihn auch an den Hammelbeinen
Bye
Herbert
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... sofern du den Betreiber der HP dann herausbekommst.
Deswegen gibt es ja www.kino.to und die vielen anderen zweifelhaften ".to"-Seiten noch, weil das kleine Tonga (wofür "to" steht) die Daten der Seitenbetreiber nicht herausrückt.
Deswegen gibt es ja www.kino.to und die vielen anderen zweifelhaften ".to"-Seiten noch, weil das kleine Tonga (wofür "to" steht) die Daten der Seitenbetreiber nicht herausrückt.
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Dir ist nicht bekannt wie oft die Warezseiten umziehen oder kurzfristig dicht sind ?RedCougar hat geschrieben:Naja, verschiedene amtliche Organe haben die Mittel und Wege noch nicht gefunden ....
Ich kenne mich in der Szene sehr gut aus . . . . .
Du hast ja den Link von meiner Seite . . . . schau mal die Endung an, das sagt nichts über den Server aus
Im übrigen bietet die genante Seite von Dir ja nur links an und die liegen z.B. auf Firstload usw. früher war es noch anders in der Warez-Szene
Bye
Herbert
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